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Neuer Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, können keine Übernachtungspauschbeträge geltend machen. Gleichwohl entstehen ihnen Aufwendungen für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Dusche, Toilette) sowie für die Reinigung der Schlafkabine im Lkw (Bettwäsche). Derartige Ausgaben können sie als Reisenebenkosten in geschätzter Höhe steuerlich absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen (BMF-Schreiben vom 4.12.2012, BStBl. 2012 I S. 1249; BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 48/11).

AKTUELL wird ab dem 1.1.2020 eine neue Reisepauschale für Berufskraftfahrer eingeführt: Sie können eine Übernachtungspauschale in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag als Werbungskosten absetzen – und zwar zusätzlich zum „normalen“ Verpflegungspauschbetrag. Dies gilt für

Die Übernachtungspauschale von 8 EUR wird für jeden Kalendertag berücksichtigt, an dem der Arbeitnehmer einen Verpflegungspauschbetrag für Auswärtstätigkeit beanspruchen könnte.

STEUERRAT: Wollen Sie einen höheren Betrag geltend machen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Notieren Sie alle Auslagen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten. Daraus können Sie dann den täglichen Kostenbetrag ermitteln und diesen auch künftig zugrunde legen, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Nicht zu den Auslagen gehören die Wertbons, die Sie auf Einkäufe anrechnen lassen (BMF-Schreiben vom 4.12.2012).

Beispiel:

Ein Lkw-Fahrer hat seine tatsächlichen Aufwendungen für drei Monate notiert:

Oktober – 20 Tage – 200 EUR
November – 22 Tage – 240 EUR
Dezember – 14 Tage – 180 EUR

Insgesamt – 56 Tage – 540 EUR
Durchschnittswert – 620 EUR – 56 Tage = 11,07 EUR

Fazit: Der Lkw-Fahrer kann ganzjährig eine Übernachtungspauschale von 11 EUR geltend machen.