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Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag

Wenn kleine und mittlere Betriebe in der Zukunft Investitionen planen, können sie schon drei Jahre vorher Steuern sparen: Sie dürfen einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abziehen. Früher wurde dies als Ansparabschreibung bezeichnet. Bei bilanzierenden Betrieben darf das Betriebsvermögen derzeit nicht höher sein als 235.000 Euro, bei Einnahmen-Überschussrechnern darf der Gewinn nicht höher sein als 100.000 Euro. Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres nach der Anschaffung ausschließlich oder fast ausschließlich, das heißt zu mindestens 90 Prozent, in Deutschland betrieblich genutzt werden. Rückwirkend zum 1.1.2020 sind beim IAB deutliche Verbesserungen vorgesehen:
– Der IAB soll von bisher 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht werden.

– Begünstigt sind auch Wirtschaftsgüter, die vermietet werden.
– Es soll bei bilanzierenden Betrieben nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens ankommen, sondern wie bei Einnahmen-Überschussrechnern auf den Gewinn. Die maßgebliche Gewinngrenze wird von bisher 100.000 Euro auf 150.000 Euro erhöht.

Praxistipp:
Es war vorgesehen, die Vergünstigung auch zu gewähren, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird – anstatt zu mindestens 90 Prozent. Darauf wird nun verzichtet. Damit wird es nach wie vor schwierig werden, einen IAB für einen betrieblich genutzten Pkw zu bilden. Dazu bedarf es – wie bislang – üblicherweise eines Fahrtenbuchs.

Ab 2021 soll es im Übrigen nicht mehr zulässig sein, einen IAB für Wirtschaftsgüter abzuziehen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt worden sind. Dies betrifft nachträglich beantragte IAB, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung in Anspruch genommen werden, zum Beispiel im Rahmen eines Änderungsantrages nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO.

Praxistipp:
Falls in 2017 IAB berücksichtigt wurden, müssen die Investitionen eigentlich bis zum 31.12.2020 erfolgen. „Coronabedingt“ ist die Frist für Beträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, aber um ein Jahr auf vier Jahre verlängert worden.