Seit dem 1.1.2019 sind bestimmte Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers steuerbefreit. Geregelt ist dies in § 3
Nr. 19 des Einkommensteuergesetzes. Begünstigt sind Weiterbildungen etwa dann, wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, obwohl diese nicht unmittelbar arbeitsplatzbezogen sind. Die Leistungen dürfen aber keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Nun sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers (oder auf seine Veranlassung von einem Dritten) zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei. § 3 Nr. 19 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 insofern erweitert. Begünstigt sind mithin Leistungen, die auch als Outplacement- oder Newplacement-Beratung bezeichnet werden.