Tel. +49 (0)8924207080

Fax. +49 (0)8924207022

Am Schützeneck 7

DE 81241 München

Mo - Do 08:00 - 18:00

Freitags 08:00 - 15:00

und nach Vereinbarung

thumbnail

Pension: Höhe des Versorgungsfreibetrages bei interner Teilung nach Scheidung

Beamtenrechtliche Pensionen gelten steuerlich als Versorgungsbezüge, die in voller Höhe steuerpflichtig sind. Abgemildert wird die steuerliche Belastung durch den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
Der jeweils anzuwendende Prozentsatz verringert sich jedoch seit 2005 (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wer heutzutage in den Ruhestand tritt, erhält nur noch einen recht geringen Versorgungsfreibetrag. Früher war dieser wesentlich höher. Bei einem Versorgungsbeginn beispielsweise im Jahre 2007 betrug der Versorgungsfreibetrag 36,8 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens 2.760 Euro plus einem Zuschlag von 828 Euro. Manchmal kann das „Jahr des Versorgungsbeginn“, das für die Höhe des Versorgungsfreibetrages maßgebend ist, jedoch umstritten sein. Diesbezüglich hat das Hessische Finanzgericht entschieden: Bei einer nachträglich internen Teilung eines laufenden beamtenrechtlichen Versorgungsbezugs gilt für die Höhe der Versorgungsfreibeträge nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG das Jahr des Eintritts des ausgleichspflichtigen Ehegatten in den Ruhestand auch als Versorgungsbeginn beim ausgleichsberechtigten Ehegatten (Hessisches FG, Urteil vom 5.6.2024, 4 K 1272/23).

Der Sachverhalt: Die Klägerin ist seit 2001 geschieden. Ihr Ex-Mann war damals noch aktiv als Beamter tätig; erst in 2007 wurde er pensioniert. Im Zeitpunkt der Scheidung waren noch keine Ruhestandsleistungen zu zahlen. Der Versorgungsausgleich erfolgte zunächst zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns durch Begründung gesetzlicher Rentenrechte der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung. Ihr Ehemann erhielt ab 2007 entsprechend geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. In 2016 stellte der Ehemann einen Abänderungsantrag, so dass nachträglich eine interne Teilung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erfolgte. Hierdurch erhielt die Klägerin erstmals Versorgungsbezüge. Sie ist der Auffassung, dass der Versorgungsfreibetrag trotz des späten Beginns der Versorgungsbezüge so zu berechnen ist, als wäre bereits das Jahr 2007 der Versorgungsbeginn gewesen. Dem sind die Finanzrichter gefolgt und gewährten einen höheren Versorgungsfreibetrag als das Finanzamt, das von einem Versorgungsbeginn erst im Jahr 2016 ausging. Die Begründung: Die ausgleichsberechtigte Person tritt für den Versorgungsbeginn im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG in die „Fußstapfen“ der ausgleichspflichtigen Person. Dies gilt entsprechend für ausgleichsberechtigte Personen im Fall eines schon laufenden Versorgungsbezugs, der nachträglich intern (auf-)geteilt wird. Dass nur der Ex-Ehemann, nicht aber die Klägerin, Beamter war und die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge verdient hat, steht dem nicht entgegen.

Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 19/24). Die Finanzverwaltung ist bislang noch der Ansicht, dass für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags bei der ausgleichsberechtigten Person auf deren Versorgungsbeginn abzustellen ist (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl 2013 I S. 1087 Rz. 281).