Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu – so lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.12.2022 (XI R 16/21).
Der Sachverhalt: Der Kläger installierte im Jahr 2009 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines privat genutzten Hauses. Er lieferte den von der PV-Anlage erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an den zuständigen Netzbetreiber, ordnete die PV-Anlage rechtzeitig vollständig einem Unternehmen zu und nahm den vollen Vorsteuerabzug für die PV-Anlage in Anspruch. Im Jahr 2019 wurden Schäden am Dach festgestellt. Unzweifelhaft waren diese durch eine unsachgemäße Montage der Anlage entstanden. Zivilrechtliche Ansprüche gegen die Montagefirma der PV-Anlage waren allerdings verjährt. Der Eigentümer ließ das Dach auf eigene Kosten reparieren und begehrte den vollen Vorsteuerabzug aus den Reparaturkosten, weil der Schaden nur durch die unternehmerische Nutzung des Dachs (durch die PV-Anlage) entstanden sei. Das Finanzamt versagte den begehrten Vorsteuerabzug jedoch. Es stellte nicht auf den „wirtschaftlichen Gehalt“ der Dachreparatur ab, sondern bezog sich allein darauf, dass das Dach den privaten Wohnraum bedecke. Mithin habe die Dachreparatur den privaten Bereich betroffen und sei umsatzsteuerrechtlich ohne Belang. Die hiergegen gerichtete Klage war zunächst erfolglos, doch der BFH hat der Revision stattgegeben und den Vorsteuerabzug für die Reparaturkosten zugelassen. Maßgebend für den Vorsteuerabzug sei nicht nur die Verwendung der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, sondern auch der „ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes“. Die Reparaturkosten im Zusammenhang mit der unternehmerisch genutzten PV-Anlage seien aufgewendet worden, um anschließend (weiter) Umsätze zu erzielen. Sie seien damit Teil der Kostenelemente für den Betrieb der Anlage. Voraussetzung ist aber, dass die Reparatur nur in dem erforderlichen Umfang erfolgt ist.
Praxistipp:
Der Fall betraf das Jahr 2019 und folglich haben die Handwerker die Dachreparatur mit Umsatzsteuer abgerechnet. Würde man den Fall ins Jahr 2023 verlagern, hätte für die Reparatur des Daches allerdings auch die Umsatzsteuer ausgewiesen werden müssen. Etwas anderes würde indes gelten, wenn es sich bei der „Reparatur“ um die (nachträgliche) Lieferung bzw. Installation wesentlicher Komponenten der PV-Anlage und deren Ersatzteile handeln würde. Dann käme ab dem 1.1.2023 der Nullsteuersatz zur Anwendung, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Abschnitt 12.18 Abs. 8 UStAE). Voraussetzung ist danach insbesondere der Betrieb der Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen.