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Photovoltaikanlagen: Ausweitung der 30 KWp-Grenze auf alle Gebäude

Rückwirkend seit dem 1.1.2022 sind Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG). Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern lag die Grenze bislang aber nur bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden sind bislang nur bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt. Nunmehr wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Wie bisher darf die Bruttoleistung aber insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen. Durch die Änderung wird zudem klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Die mit dem Jahressteuergesetz 2024 beschlossene Vereinheitlichung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.