Wer ein Darlehen für die Finanzierung einer vermieteten Immobilie aufnimmt, darf die Schuldzinsen üblicherweise im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuerlich abziehen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten hingegen sind nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der Schuldzinsen weit zu verstehen. So können hierunter auch Kosten für ein Projektcontrolling fallen. Das ist der Fall, wenn sie als Finanzierungskosten zu beurteilen sind, weil die Auszahlung der Darlehensraten durch die Bank davon abhängt, dass im Rahmen des Controllings für die Bank relevante Unterlagen vorbereitet und Controlling-Reports erstellt werden (BFH-Urteil vom 6.12.2021, IX R 8/21).
Der Sachverhalt: Die Kläger errichteten vier Mehrfamilienhäuser. Die Bank erteilte eine Darlehenszusage über insgesamt 2 Mio. Euro, verlangte aber ein Projektcontrolling. Dieses wurde auch in Auftrag gegeben. Es umfasste unter anderem eine Beratung zur Baukostenplanung, die Überprüfung der Fortführung der Kostenverfolgung und Bauzeitplanung sowie deren Einhaltung und regelmäßige Baubegehungen. In ihren Einkommensteuererklärungen machten die Kläger die Kosten für das Projektcontrolling in Höhe von insgesamt über 100.000 Euro als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten geltend. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass es sich um Herstellungskosten handele, die nur im Wege der AfA zu berücksichtigen seien. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg und der BFH hat der Vorinstanz im Ergebnis zugestimmt. Die streitigen Aufwendungen für das Projektcontrolling sind sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Begründung: Der Begriff der Schuldzinsen ist nicht in einem zivilrechtlichen (engen) Sinne zu verstehen, sondern weit auszulegen. Hierunter fallen sämtliche Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits. Dazu gehören auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme einschließlich der Geldbeschaffungskosten. Danach sind etwa Aufwendungen für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung als Schuldzinsen im weiteren Sinne abziehbar, soweit diese Finanzierungszwecken – und nicht der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsvorgangs – dient. Zwar rechnen Aufwendungen der Baubetreuung, soweit es sich um Kosten der Verwaltung im Herstellungsbereich handelt, zu den Herstellungskosten. Und auch Aufwendungen für die Aufstellung eines Geldbedarfs- und Zahlungsplans, der der Koordination des Zahlungsverkehrs für das gesamte Bauprojekt dient, können Herstellungskosten sein. Doch im Urteilsfall trat dies in den Hintergrund, denn ohne das Projektcontrolling hätte die Bank die Finanzierung nicht bereitgestellt. Dies reiche zur Begründung des erforderlichen Zusammenhangs mit der Finanzierung des Objekts aus.