Tel. +49 (0)8924207080

Fax. +49 (0)8924207022

Am Schützeneck 7

DE 81241 München

Mo - Do 08:00 - 18:00

Freitags 08:00 - 15:00

und nach Vereinbarung

thumbnail

Prozesskosten: Kosten für Abwehr einer Grundbuchberichtigung nicht abziehbar

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem vermieteten Grundstück stehen, sind prinzipiell als Werbungskosten absetzbar. Ein Werbungskostenabzug ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch das Erzielen von Einkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten zur Abwehr eines Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzbar sind. In diesem Fall stehe der Rechtsstreit nicht in Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung, sondern mit der Eigentümerstellung und damit mit der privaten, nicht steuerbaren Vermögenssphäre (FG Münster, Urteil vom 26.3.2021, 4 K 424/19 E).

Der Sachverhalt: Aufgrund eines Vermächtnisses wurde die Tochter als Eigentümerin eines Grundstücks mit zwei Häusern eingetragen, obwohl der Mutter ein Objekt gehörte. Nachdem der Tochter und ihrer Mutter dieser Fehler bewusst geworden war, erhob die Mutter gegen ihre Tochter Klage mit dem Ziel, im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücksteils, auf dem sich „ihr“ Objekt befindet, eingetragen zu werden. Es folgte ein langwieriger und teurer Rechtsstreit. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte die Tochter die Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die sie wegen der Rechtsstreitigkeiten aufgewendet hatte. Doch Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Die Prozesskosten seien nicht als Werbungskosten abziehbar, da es keinen Veranlassungszusammenhang zwischen dem Prozess und der Einkünfteerzielung gäbe. Im Streitfall stünde nicht die Absicht der Einkünfteerzielung, sondern die nichtsteuerbare Vermögenssphäre im Vordergrund. Gegenstand des Streits sei nämlich nicht gewesen, wem die Einnahmen aus dem betroffenen Objekt zustehen, sondern vielmehr, wem das Grundstück gehört.