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PV-Anlage: Anzeigen über die Erwerbstätigkeit vielfach nicht mehr erforderlich

Für bestimmte Photovoltaikanlagen greift seit Januar 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Seit Januar 2023 gilt zudem der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation gewisser Photovoltaikanlagen. Dennoch sind Betreiber von Photovoltaikanlagen grundsätzlich verpflichtet, den Betrieb der Anlage als „Betriebseröffnung“ der Gemeinde anzuzeigen und zusätzlich den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und diesen digital an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 138 Abs. 1 und 1b AO). Wie das Bundesfinanzministerium kürzlich mitgeteilt hat, wird es aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie aber nicht beanstandet, wenn die Anzeige bei der Gemeinde und die Übermittlung des Fragebogens nicht erfolgen. Voraussetzung ist, dass die gewerbliche Tätigkeit lediglich das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) umfasst, sich die unternehmerische Tätigkeit in umsatzsteuerlicher Hinsicht ausschließlich auf den Betrieb einer begünstigten Photovoltaikanlage (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG) sowie gegebenenfalls auf eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und zudem die Kleinunternehmerregelung angewandt wird. Die Vereinfachung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde (BMF-Schreiben vom 12.6.2023, IV A 3-S 0301/19/10007 :012).