Für die Lieferung einer Photovoltaikanlage gilt seit dem 1. Januar 2023 der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird (§ 12 Abs. 3 UStG). Auch die Lieferung eines Batteriespeichers und der wesentlichen Komponenten, beispielsweise des Wechselrichters, unterliegt dem Nullsteuersatz. Was aber gilt, wenn eine Photovoltaikanlage bereits im Jahr 2022 zum Teil in Betrieb genommen wurde, der Batteriespeicher jedoch erst im Jahr 2023 installiert wurde? Diese Frage wurde an die Bundesregierung gerichtet. Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel lautet: Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaik-anlage und eines Stromspeichers liegt umsatzsteuerrechtlich eine Sachgesamtheit vor. Der Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 UStG ist auf diese einheitliche Leistung dann anzuwenden, wenn sie nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt worden ist. Werklieferungen werden dabei grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Sofern der Batteriespeicher nicht zusammen mit einer Photovoltaikanlage, sondern als einzelner Gegenstand erworben und im Jahr 2023 geliefert worden ist, unterliegt die Lieferung des Batteriespeichers dem Nullsteuersatz (BT-Drucks. 20/6608 S. 16 f.).
Das bedeutet „übersetzt“: Wurde ein einheitlicher Auftrag für die Installation einer Photovoltaikanlage mitsamt Batteriespeicher erteilt, so kann diese „einheitliche Leistung“ selbst dann insgesamt dem Nullsteuersatz unterliegen, wenn die Anlage ohne den Batteriespeicher bereits in 2022 in Betrieb genommen wurde und der Speicher erst in 2023 nachinstalliert wurde. Es kommt letztlich auf die vertraglichen Regelungen an, das heißt, es ist zu prüfen, ob der Unternehmer das „fertige Werk“, also Photovoltaikanlage inklusive Batteriespeicher, geschuldet hat oder ob echte Teilleistungen vorliegen, also von vornherein klar war, dass die Anlage zunächst ohne den Speicher in Betrieb genommen werden sollte. Sollten zwei einzelne Aufträge bzw. Lieferungen vorliegen, kommt der Nullsteuersatz nur für die Anschaffungskosten des Batteriespeichers in Betracht, wenn dieser in 2023 geliefert wurde bzw. noch wird.