Ein Batteriespeicher gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten. Wird der gespeicherte Strom ausschließlich im eigenen Haushalt verbraucht, darf die bei Anschaffung des Batteriespeichers gezahlte Umsatzsteuer daher nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Das gilt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist – so das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.2.2020 (12 K 418/18).
Der Sachverhalt: Die Eheleute A und B haben auf dem Dach ihres Eigenheims im Jahre 2013 eine Solaranlage installiert. In 2016 planten sie eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der Eheleute verwendet wird. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht. Das Finanzgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Richter weisen sogar darauf hin, dass selbst bei einem zeitgleichen Einbau des Speichersystems ein Vorsteuerabzug ausgeschieden wäre.
Die Begründung: Wird der durch eine Photovoltaikanlage produzierte und in Batterien gespeicherte Strom ausschließlich für den privaten Verbrauch der Steuerpflichtigen verwendet, dient das Batteriespeichersystem nicht der Erzielung von Einnahmen und wird mithin nicht für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet. Der Vorsteuerabzug richtet sich nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden ist. Ein Stromspeicher gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom dient. Die eigenständige Beurteilung eines Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist. Es gibt keine Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen.
Praxistipp:
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und das Bayerische Landesamt für Steuern sind der Auffassung, dass die Komponenten bei zeitgleich angeschafften Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern umsatzsteuerlich einen einheitlichen Gegenstand bilden. Folglich wäre ein Vorsteuerabzug für den Stromspeicher zu gewähren gewesen, wenn bzw. soweit dieser für die Photovoltaikanlage in Betracht gekommen ist (OFD Karlsruhe vom 13.08.2019, S 7104; Bayerisches Landesamt für Steuern, Broschüre „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“, Stand November 2021). Damit stellen sich die Richter gegen Teile der Finanzverwaltung, die nur bei nachträglich eingebauten, nicht aber zeitgleich eingebauten Speichern den Vorsteuerabzug versagen will. Indes dürfte das Urteil aus Baden-Württemberg auf der Linie des Bundesfinanzhofs liegen, denn dieser hatte mit Beschluss vom 7.2.2018 (V B 105/17) ebenfalls entschieden, dass ein Batteriespeicher keine wesentliche Komponente einer Photovoltaikanlage darstellt.
Praxistipp:
Wie bereits dargestellt können Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen bis 10 kW von dem so genannten Liebhaberei-Wahlrecht Gebrauch machen. Dieses gilt allerdings nur für die Einkommen- und nicht für die Umsatzsteuer. Hier wäre allenfalls zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung angewandt werden kann und soll. Dann allerdings kommt ein Vorsteuerabzug ohnehin nicht infrage.
Praxistipp:
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sollen Photovoltaikanlagen steuerlich besser gefördert werden. Dies sieht der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vor.