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PV-Anlagen: Verzicht auf Einnahmen-Überschussrechnung für kleine Anlagen

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage führt steuerlich grundsätzlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Zur Gewinnermittlung ist üblicherweise eine Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen und mitsamt der Einkommensteuererklärung digital an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Neben der Einkommensteuererklärung sind zumeist auch eine Umsatzsteuer- und gegebenenfalls eine Gewerbesteuererklärung zu erstellen. Für kleine PV-Anlagen gibt es bereits seit 2019 immerhin eine Vereinfachung: Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 kW sind seit 2019 von der Gewerbesteuer und folglich von der IHK-Pflichtmitgliedschaft befreit.

Nun hat das Bundesfinanzministerium eine weitere Vereinfachung für kleine PV-Anlagen verfügt: Für den Betrieb bestimmter PV-Anlagen kann auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet werden. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Das Gesagte gilt im Übrigen gleichermaßen für den Betrieb kleiner Blockheizkraftwerke (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, V C 6 – S 2240/19/10006 :006).

Im Einzelnen:

– Die Vereinfachungsregelung gilt für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhäusern einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.

– Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z.B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR).

– Die Regelung gilt zudem für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die obigen Voraussetzungen („Ein- und Zweifamilienhäuser“) erfüllt sind.

– Bei den aufgeführten PV-Anlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken ist auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

– Für Veranlagungszeiträume, in denen die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der oben genannten Voraussetzungen dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

– Veranlagte Gewinne und Verluste (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der PV-Anlage/des Blockheizkraftwerks für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

Praxistipp:
Der Antrag ist nicht verpflichtend. Den Betreibern bleibt es unbenommen, eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Sie können ihre Verluste also geltend machen, um diese mit anderen Einkünften zu verrechnen Das Bundesfinanzministerium weist in seinem Schreiben aber darauf hin, dass die Finanzämter in diesem Fall angehalten sind, eine Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Das heißt: Gegebenenfalls könnten sie eine Totalüberschussprognose verlangen.