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PV-Anlagen: Wichtige steuerliche Änderungen zum 1. Januar 2023 geplant

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sollen Photovoltaikanlagen steuerlich besser gefördert werden. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht Folgendes vor: Ertragsteuerlich, also bei der Einkommen- und Gewerbesteuer, sollen künftig nicht nur kleine Anlagen bis 10 kW von der Besteuerung ausgenommen werden. Nach dem Willen der Bundesregierung wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-nennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Umsatzsteuerlich soll ein so genannter Nullsteuersatz gelten. Das bedeutet: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft eine Umsatzsteuer von „0“ gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Betreiber von Photovoltaikanlagen werden also bei der Anschaffung der entsprechenden Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet, so dass sich Fragen rund um den Vorsteuerabzug erübrigen. Wenn dieser Nullsteuersatz angewandt wird, bleibt aber der Vorsteuerabzug des Lieferanten bzw. Handwerkers erhalten. Dies erlaubt eine neue EU-Verordnung. Natürlich bleibt abzuwarten, ob die geplanten Regelungen tatsächlich verabschiedet werden.

Praxistipp:
Es ist davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Leistungserbringung darüber entscheidet, ob die Anlage mit Umsatzsteuer geliefert bzw. installiert wird oder ob bereits der Nullsteuersatz zur Anwendung gelangt. Als Leistungszeitpunkt gilt der Tag der Lieferung bzw. Installation oder – wenn eine Abnahme des fertig gestellten Werks vereinbart wurde bzw. vorgesehen ist – der Tag der Übergabe und Abnahme. Der Tag der Bestellung der Anlage ist – nach der derzeitigen Fassung des Gesetzes – unerheblich. Besonderheiten können bei eigenständigen Teilleistungen gelten. Diese werden grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Erbringung und Abnahme besteuert.