Wer Waren und Dienstleistungen von seinem Arbeitgeber verbilligt bezieht, muss den so genannten geldwerten Vorteil versteuern. Oftmals erhalten Mitarbeiter die Rabatte auch dann, wenn sie „nur“ bei einem Konzernunternehmen angestellt sind. Grundsätzlich müssen sie die Vorteile aber auch in diesem Fall versteuern. Der Bundesfinanzhof musste kürzlich erneut über einen Fall entscheiden, in dem es um Rabatte an Mitarbeiter in einem Konzern ging. Sein Urteil lautet: Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, die nämlichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn (BFH-Urteil vom 16.2.2022, VI R 53/18).
Der Sachverhalt: Der Kläger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit
50 Prozent an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach Auffassung der Vorinstanz habe der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers gewährt. Daher gab sie der Klage statt. Doch der BFH ist anderer Ansicht.
Bei Drittzuwendungen sei kein eindeutiger Veranlassungszusammenhang zum Dienstverhältnis erforderlich. Der Vorteil müsse sich vielmehr nur als Frucht der nichtselbständigen Arbeit darstellen. Anders als das Finanzgericht meint, stehe dem Vorliegen von Arbeitslohn auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Autobauers an dem verbilligten Erwerb des Pkw nicht entgegen. Folglich sei der Rabatt als Arbeitslohn zu versteuern. Zudem wird der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) nicht gewährt. Dieser gelte ausschließlich für solche Zuwendungen, die der eigene Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt. Für Vorteile von konzernzugehörigen Unternehmen, die dem Arbeitgeber nahestehen, wird er nicht gewährt. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der eigene Arbeitgeber derart gewichtig am Herstellungsprozess der rabattierten Ware beteiligt ist, dass er bei wertender Betrachtung (ebenfalls) als Hersteller anzusehen ist. Dieser Fall läge hier aber nicht vor.
Praxistipp:
Im Urteilsfall war mitentscheidend, dass der Automobilhersteller seinem Zulieferer zahlreiche eigene Arbeitnehmer überlassen hatte, die dort tätig waren. Folglich waren die Unternehmen nicht nur finanziell, sondern auch arbeitsmäßig eng miteinander verbunden. Ob sich eine andere Beurteilung ergeben hätte, wenn keine enge Verflechtung vorgelegen hätte, musste der BFH nicht entscheiden.