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Renten: Zum Besteuerungsanteil von Renten aus Versorgungswerken

Renten aus berufsständischen Versorgungswerken gelten grundsätzlich als so genannte Basisversorgung und sind daher genauso wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu versteuern. Das heißt, der Besteuerungsanteil der Rente richtet sich nach dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Bei erstmaligem Rentenbezug in 2022 beträgt dieser Besteuerungsanteil 82 Prozent. Insbesondere bei Freiberuflern ist oft der Fall anzutreffen, dass diese jahrelang gesetzlich rentenversichert waren, bevor sie in ein berufsständisches Versorgungswerk wechseln konnten. Sie erwerben dann zwei Rentenansprüche. Werden beide Renten beispielsweise erstmalig im Jahre 2022 gezahlt, so ist klar, dass beide Renten dem erwähnten Besteuerungsanteil von 82 Prozent unterliegen. Was aber gilt, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung etwa schon seit 2020 gezahlt wird, weil der Freiberufler in diesem Jahr das 65. Lebensjahr vollendet hatte, er die Rente aus dem Versorgungswerk aber erst ab dem 67. Lebensjahr bezieht? Gilt dann für die zweite Rente ein neuer, höherer Besteuerungsanteil oder kommt dem Steuerzahler noch der niedrigere Besteuerungsanteil der ersten Rente zugute? Das Finanzgericht Hamburg hat diesbezüglich entschieden, dass in einem Fall wie dem obigen zwei eigenständige Renten vorliegen. Für die beiden Renten ist folglich jeweils gesondert der Besteuerungsanteil zu ermitteln. Die Rente aus dem Versorgungswerk ist keine „Folgerente“ zur gesetzlichen Rente, so dass bei dem späteren Bezug der höhere Besteuerungsanteil anzuwenden ist (FG Hamburg, Urteil vom 12.5.2022, 5 K 46/21).

Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ermögliche zwar, dass „Folgerenten“ – vereinfacht ausgedrückt – dem Besteuerungsanteil der Erstrente unterliegen. Doch diese Vorschrift stelle ausdrücklich darauf ab, dass die zunächst gezahlte und die begünstigte (Folge-)Rente aus derselben Versicherung stammen. Dies ist nicht gegeben, wenn einerseits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und andererseits eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk vorliegt.

Praxistipp:
Das Gericht hat keine Revision zugelassen. Ähnlich gelagerte Fälle sind auch nicht von dem Vorläufigkeitsvermerk umfasst, den Steuerbescheide derzeit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung enthalten. Denn in Fällen wie dem obigen geht es um „einfachgesetzliche“, nicht aber um verfassungsrechtliche Fragen.