Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die derzeitige Besteuerung von Renten im Grundsatz verfassungskonform ist. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es im Einzelfall auch heute schon zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen, doch die vom BFH festgelegten Berechnungsparameter sind so streng, dass nur wenige Fälle betroffen sind. So blieben auch die entsprechenden Klagen vor dem BFH erfolgslos (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Doch die Sache ist damit noch nicht beendet, denn die unterlegenen Kläger haben Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).
Praxistipp:
Bis zu einer Entscheidung der Verfassungshüter können noch Jahre vergehen. Einsprüche gegen betroffene Steuerbescheide sind aber nicht mehr erforderlich. Bund und Länder haben beschlossen, dass betroffene Steuerbescheide hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten von nun an vorläufig ergehen (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, V A 3 – S 0338/19/10006 :001). Bitte beachten Sie, dass selbst dann, wenn Karlsruhe zugunsten der Rentner entscheiden sollte, eine Änderung von Steuerbescheiden eventuell nur dann erfolgen kann, wenn alte Renten- und Steuerbescheide vorgelegt werden können. Das heißt: Die Nachweis- und Beweispflicht könnte beim Steuerbürger liegen. Das mag umstritten sein, doch wir empfehlen auf jeden Fall, selbst jahrzehntealte Steuer- und Rentenbescheide, sofern noch vorhanden, weiter aufzubewahren.