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Rentenbesteuerung: Steuerzahlung trotz Verfassungsbeschwerden erforderlich

Der Bundesfinanzhof hat im Mai 2021 entschieden, dass die Besteuerung von Renten im Grundsatz verfassungs-konform ist. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es im Einzelfall auch heute schon zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen, doch die vom BFH festgelegten Berechnungsparameter sind so streng, dass nur wenige Fälle betroffen sind. So blieben auch die entsprechenden Klagen vor dem BFH erfolgslos (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Doch die Sache ist damit noch nicht beendet, denn die unterlegenen Kläger haben Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).

Es geht nach wie vor um die Frage, wie eine eventuelle Doppelbesteuerung konkret berechnet wird. Der BFH hat eine sehr schematische Sichtweise eingenommen, die nur im Einzelfall zu einer zu hohen Besteuerung von Renten führt. Ob die Verfassungshüter aus Karlsruhe das anders sehen, bleibt abzuwarten. Aber besteht nun angesichts der Verfassungsbeschwerden die Möglichkeit, eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer zu erlangen, die auf die vermeintlich zu hoch besteuerte Rente entfällt? Nein, sagt der Bundesfinanzhof. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 24.8.2021, X B 53/21).

Betroffene Rentner haben nur eine Möglichkeit, um bereits heute schon eine Steuerminderung zu erreichen: Wer der Ansicht ist, dass eine Doppelbesteuerung seiner Renten nach den Parametern des BFH eintritt, muss Einspruch gegen betreffende Steuerbescheide einlegen und eine konkrete Berechnung beifügen, die die Doppelbesteuerung aufzeigt. Und dem Einspruch müssen geeignete Unterlagen (insbesondere der Versicherungsverlauf und die Steuerbescheide der alten Jahre) beigefügt werden. Dies ist insgesamt sehr aufwendig.