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Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist weiter verlängert

Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder im Zusammenhang mit einem behördlichen Eingriff gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, so sind eigentlich die stillen Reserven aufzudecken, das heißt, es ist ein Entnahmegewinn zu versteuern. Dies gilt, obwohl das Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen unfreiwillig erfolgt. Allerdings besteht nach Abschnitt R 6.6 der Einkommensteuer-Richtlinien die Möglichkeit, den Entnahmegewinn innerhalb einer bestimmten Frist auf ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut (Ersatzwirtschaftsgut) zu übertragen. Die stillen Reserven müssen also nicht sofort versteuert werden, wenn der Gewinn wieder investiert werden soll. Falls die Ersatzanschaffung nicht unmittelbar im Jahr des Schadensereignisses erfolgt, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Die Reinvestitionsfrist beträgt üblicherweise bis zu vier Jahre. Wird aber beispielsweise ein Gebäude durch einen Brand vernichtet, beträgt die Frist bis zu sechs Jahre, wenn die stillen Reserven auf ein neu hergestelltes Gebäude übertragen werden sollen. Die Reinvestitionsfristen sind coronabedingt bereits verlängert worden und werden aufgrund der derzeitigen Krisensituation weiter verlängert. Nunmehr gilt (BMF-Schreiben vom 20.9.2022, IV C 6 -S 2138/19/10002:003):

Die Fristen verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Die Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.