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Rücklage für Ersatzbeschaffung: Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt (z.B. Brand, Hochwasser, Sturm) oder aufgrund eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, so sind die in dem Wirtschaftsgut vorhandenen stillen Reserven eigentlich aufzudecken. Die Einkommensteuer-Richtlinien erlauben allerdings in derartigen Fällen die Bildung einer so genannten Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6. EStR).

Das heißt, die stillen Reserven müssen dann nicht sofort aufgedeckt und versteuert werden, sondern dürfen im kommenden oder einem der nächsten Jahre auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Entsprechendes gilt, wenn das Wirtschaftsgut nicht ersetzt, sondern in einem späteren Wirtschaftsjahr repariert wird. Dadurch mindert sich die AfA-Bemessungsgrundlage beim neuen Wirtschaftsgut.

Zur Bildung der Rücklage gibt es bestimmte Voraussetzungen. So muss das Ersatzwirtschaftsgut grundsätzlich funktionsgleich sein und es sind bestimmte Fristen zu beachten. Bei Gebäuden, die zerstört und später neu errichtet werden, beträgt die Frist für die Übertragung der Rücklage beispielsweise bis zu sechs Jahre. Aufgrund der Corona-Pandemie war es vielen Betroffenen allerdings nicht möglich, die in R 6.6 EStR genannten Fristen einzuhalten. Daher hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, die Fristen zu verlängern, wenn diese ansonsten jetzt ausgelaufen wären (BMF-Schreiben vom 15.12.2021, V C 6 – S 2138/19/10002 :003).

Konkret: Die in R 6.6 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.