Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt, stellen grundsätzlich Arbeitslohn dar und sind zu versteuern. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt oder erbringt, wird den Mitarbeitern der so genannte Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr gewährt. In der Praxis zumeist wichtiger ist aber die „kleine Sachbezugsfreigrenze“, die lange Zeit 44 Euro pro Monat betrug. Bis dahin bleiben bestimmte geldwerte Vorteile, das heißt Sachbezüge, steuer- und auch sozialversicherungsfrei. Ab 2022 wird die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro auf 50 Euro angehoben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, geändert durch das Jahressteuergesetz 2020).
Praxistipp:
Bei dem Betrag von 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird die Freigrenze auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wird der Betrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag nicht in einen anderen Monat übertragen werden.