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Saisonarbeitskräfte: Erneute Änderung zur kurzfristigen Beschäftigung

Eine „kurzfristige Beschäftigung“ liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein begrenzt ist, und zwar auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt wird, falls das Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Bundestag und Bundesrat haben soeben eine Ausnahmeregelung für kurzfristig Beschäftige bzw. für Saisonarbeitskräfte beschlossen: Die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung wird ausnahmsweise auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen erhöht. Die Ausnahmeregel gilt für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2021. Sie tritt anschließend automatisch wieder außer Kraft.

Hintergrund für die befristete Neuregelung ist, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer ist als sonst. Um den Obst- und Gemüseanbau insbesondere zeitkritischer Sonderkulturen wie Spargel und Erdbeeren zu unterstützen, wurde die Änderung kurzfristig – recht artfremd – mit dem Seefischereigesetz beschlossen.

Neu ist zudem, dass ab 2022 eine Meldepflicht des Arbeitgebers über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes eingeführt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass Saisonkräfte tatsächlich über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Zudem soll der Arbeitgeber künftig nach der Anmeldung einer Aushilfskraft bei der Minijobzentrale eine automatisierte Rückmeldung über das etwaige Vorliegen weiterer kurzfristiger Beschäftigungen erhalten.