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Schenkungsteuer: Erwerb vom biologischen, aber nicht auch rechtlichem Vater

Für die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind drei Faktoren von besonderer Bedeutung: die Höhe des Erwerbs, die maßgebende Steuerklasse und der zu gewährende Freibetrag. Schenkt ein Vater seinem Kind etwas, gilt die Steuerklasse I und es wird ein Freibetrag von 400.000 Euro gewährt – so der Grundsatz. Allerdings ist der „rechtliche“ Vater nicht immer zugleich der „biologische“ Vater. Der Bundesfinanzhof ist insoweit der Auffassung, dass in steuerlicher Hinsicht nur Geschenke oder ein Erbe des „rechtlichen“ Vaters besonders förderungswürdig sind. Sprich: Nur hier wird der Freibetrag von 400.000 Euro gewährt. Bei einem Erbe oder einer Schenkung des biologischen Vaters, der nicht zugleich der rechtliche Vater ist, findet folglich nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Mithin wird nur ein Freibetrag von 20.000 Euro gewährt (BFH-Urteil vom 5.12.2019, II R 5/17). Aktuell ist aber darauf hinzuweisen, dass in der Sache nunmehr die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 1 BvR 1880/20 anhängig ist.