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Schneeballsysteme: Aktuelles zur Besteuerung von „Scheinrenditen“

Betrügerische Schneeball- oder Pyramidensysteme sind im Bereich der Kaitalanlage leider immer wieder anzutreffen. Bei den Systemen wird die vermeintliche Rendite nicht erwirtschaftet, sondern über die Einzahlungen neuer Anleger finanziert – und zwar solange, bis die jeweiligen Konstrukte zusammenbrechen. Um in der Anfangsphase von Schneeballsystemen eine gewisse Seriosität vorzugaukeln, werden den Anlegern auch tatsächlich „Gewinne“ gutgeschrieben. Meist werden die Anleger aber mit der Aussicht auf noch höhere „Gewinne“ dazu gedrängt, ihre bisherigen Renditen nicht auszahlen zu lassen, sondern diese erneut zu investieren. Und hier stellt sich die Frage, ob die angeblich erwirtschafteten Gewinne von den Anlegern zu versteuern sind.

Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich mehrfach geurteilt, dass nicht nur die tatsächlich ausgezahlten Zinserträge aus Schneeballsystemen als Kapitalertrag steuerpflichtig sind, sondern auch die Zinsgutschriften und die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge, sofern der Betreiber leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. Mit anderen Worten: Scheinrenditen sind zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und die Anleger ihr Geld verlieren (BFH-Urteil vom 11.2.2014, VIII R 25/12; BFH-Urteil vom 2.4.2014, VIII R 38/13). Nun hat der BFH seine Auffassung zur Steuerpflicht erneut bestätigt. Immerhin hat er aber zugunsten der betrogenen Anleger entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer („Abgeltungsteuer“) auch dann eintritt, wenn diese von dem betrügerischen Unternehmen zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind. Es sei gerechtfertigt, dass das durch die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer realisierte Risiko des Ausfalls der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zugewiesen wird, der sich des Schuldners der Kapitalerträge bzw. der auszahlenden Stelle als „Verwaltungshelfer“, „verlängerten Arm“ und „Inkassostelle“ bedient (BFH-Urteil vom 29.9.2020, VIII R 17/17; BFH-Urteile vom 27.10.2020, VIII R 42/18 und VIII R 3/20).