Parallel zur Anhebung der Betriebsausgabenpauschale für Kindertagespflegepersonen wurden auch die Betriebsausgabenpauschalen für Schriftsteller und Journalisten sowie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeiten angehoben (BMF-Schreiben vom 6.4.2023, IV C 6-2246/20/10002 :001). Konkret: Es wird nicht beanstandet, wenn die Betriebsausgaben ab dem Jahre 2023 wie folgt pauschaliert werden:
– bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 Euro jährlich,
– bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i.S. des § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 Euro jährlich. Der Höchstbetrag von 900 Euro kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Praxistipp:
Bis 2022 gelten folgende Sätze: Für die erste Gruppe 30 Prozent, höchstens 2.455 Euro; für die zweite Gruppe 25 Prozent, höchstens 614 Euro. Selbstverständlich bleibt es den genannten Berufsgruppen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben geltend zu machen.
Praxistipp:
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten ohnehin bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei. Dies betrifft zum Beispiel Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.