Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.4.2025 (2 BvR 1505/20) dargelegt, dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags bestehen. Eine weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verletze weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitssatz und ein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs liege nicht vor. Für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume hatte bereits der BFH wiederholt entschieden, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Erhebung eines Solidaritätszuschlags bestehen. Das Bundesfinanzministerium hat nun verfügt, dass Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags nicht mehr vorläufig ergehen (BMF-Schreiben vom 26.5.2025, IV D 1 – S 0338/00083/001/099). Die Steuerbescheide ergehen nur noch in folgenden Punkten vorläufig, das heißt, dass insoweit keine Einsprüche erforderlich sind: Höhe der kindbezogenen Freibeträge; Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktienveräußerungsverluste; Höhe des Grundfreibetrags.
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