Zuwendungen an Vereine, die besonders förderungswürdige Zwecke verfolgen, sind als Sonderausgaben abziehbar. Doch das Steuerrecht trennt zwischen Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Bei Zuwendungen an bestimmte Vereine sind sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge abzugsfähig. Bei anderen wiederum sind nur die reinen Spenden und eben nicht die Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen. Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, deren Tätigkeit in erster Linie der Freizeitgestaltung dient. Soeben hat das Finanzgericht Köln aber entschieden, dass gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen und der Spender dafür eine Steuerermäßigung erhält (Urteil vom 25.2.2021, 10 K 1622/18).
Der Sachverhalt: Ein gemeinnütziger Musikverein unterhält neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen. Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge aus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte aber Erfolg. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Es liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 7/21 vor.