Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Steuerfrei sind aber nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Werden Zuschläge gezahlt, ohne dass in der begünstigten Zeit tatsächlich Arbeiten verrichtet wurden, sind diese steuerpflichtig. Dies gilt auch im Rahmen von Rufbereitschaften. Das heißt: Die bloße Rufbereitschaft genügt nicht für die Steuerfreiheit von Zuschlägen, wohl aber kann für die während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit ein Zuschlag steuerfrei gewährt werden – vorausgesetzt, die Arbeit erfolgt zu den Zeiten, wie sie in § 3b EStG genannt sind (BFH-Urteil vom 26.10.1984, BStBl 1985 II S. 57). Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. des § 3b Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 29.11.2016, VI R 61/14).
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