Tel. +49 (0)8924207080

Fax. +49 (0)8924207022

Am Schützeneck 7

DE 81241 München

Mo - Do 08:00 - 18:00

Freitags 08:00 - 15:00

und nach Vereinbarung

thumbnail

Sonn-, Feiertags- und Nachtzulage: Ohne Einzelabrechnung geht es nicht

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist unter anderem, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Zuschläge im Übrigen genau aufgezeichnet werden müssen. Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, bei denen also die Einzelabrechnung fehlt, sind nicht steuerfrei (Urteil vom 27.11.2020, 10 K 410/17 H, L).

Der Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- bzw. Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei. Das Finanzamt ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge pauschal gezahlt worden seien. Zur Begründung ihrer Klage machte die Kinobetreiberin geltend, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis legte sie Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als „nicht ausgeschöpfte Zuschläge“ gesondert ausgewiesen.

Dieser Argumentation sind die Finanzrichter nicht gefolgt und haben entschieden, dass die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht erfüllt seien. Die Klägerin hätte eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Diesen Anforderungen genüge die bloße Kontrollrechnung der Klägerin nicht. Sie habe die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Zudem sei es nicht zu Ausgleichszahlungen für die nicht ausgeschöpften Zuschläge gekommen.

Praxistipp:
Beim Bundesfinanzhof ist zum Thema „Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge“ noch eine Revision anhängig. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte entschieden, dass die so genannte Theaterbetriebszulage für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit selbst dann steuerfrei bleibt, wenn sie im Prinzip immer gezahlt wird (Urteil vom 26.2.2019, 5 K 864/17; Revision unter Az. VI R 16/19). Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.