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Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Steuerfreiheit trotz regelmäßiger Zahlung

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG, § 1 SvEV). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. In der Praxis ist die Frage, ob die Zuschläge gesondert neben dem Grundlohn geschuldet werden, nicht immer leicht zu beantworten. Die Finanzverwaltung sieht in den Zulagen oftmals pauschale Zahlungen, die nicht begünstigt sind. In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ging es nun um die so genannte Theaterbetriebszulage für Darsteller an Theatern und Bühnen. Das Urteil des BFH dürfte aber auch für zahlreiche andere Berufe von erheblicher Bedeutung sein.

Der BFH hat entschieden, dass die Theaterbetriebszulage für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit selbst dann steuerfrei bleibt, wenn sie im Prinzip immer gezahlt wird (BFH-Urteil vom 9.9.2021, VI R 16/19). Der Sachverhalt: Nach dem maßgebenden „Manteltarifvertrag Cast“ und dem „Entgelttarifvertrag“ hat jedes Castmitglied Anspruch auf die Zahlung einer Theaterbetriebszulage (TBZ) in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts. Die TBZ wird als tariflicher Zuschlag für Nachtarbeit und für Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die TBZ die besonderen Erschwernisse der gelegentlichen Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit pauschal abgelte, ohne dass es auf die tatsächlichen Dienstzeiten angekommen sei. Es sah die Zuschläge daher als steuerpflichtig an. Und tatsächlich erhielt die Klägerin, eine Darstellerin, offenbar immer Zulagen in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts. Dennoch kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass die TBZ nach § 3b EStG steuerfrei bleiben muss.

Begründung: Die steuerfreie Theaterbetriebszulage ist nicht Teil des Grundlohns, sondern nach dem maßgebenden Entgelttarifvertrag neben dem Grundlohn für die an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleisteten Tätigkeiten gezahlt worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Theaterbetriebszulage bereits in den jeweiligen Tabellenstufen der Vergütungstabelle enthalten ist. Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG setzt nicht voraus, dass der Bruttolohn in Abhängigkeit von den zu begünstigten Zeiten geleisteten Tätigkeiten variabel ausgestaltet sein muss.

Praxistipp:
Bei aller Freude über das Urteil darf nicht vergessen werden, dass entsprechende Zuschläge immer einzeln und konkret abzurechnen sind. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, bei denen die Einzelabrechnung fehlt, sind nicht steuerfrei (FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020, 10 K 410/17 H, L).