Spenden für gemeinnützige Zwecke sind grundsätzlich als Sonderausgaben steuerlich abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich entschieden, dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt und zum Beispiel in konkreter Weise einem bestimmten Tier zugutekommen soll (BFH-Urteil vom 16.3.2021, X R 37/19).
Die Klägerin war ehrenamtlich für einen gemeinnützigen Tierschutzverein tätig. Dabei war ihr ein Hund besonders ans Herz gewachsen, der jedoch kaum noch vermittelbar war. Die Klägerin hielt es daher für sinnvoll, den Hund auf Dauer in einer gewerblichen Tierpension unterzubringen. Sie erklärte sich bereit, die Kosten für die Unterbringung zu übernehmen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin des Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Spendenbescheinigung über diesen Betrag aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht einen Spendenabzug aber ab.
Der BFH ist anderer Ansicht: Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene, müsse das Finanzgericht daher noch prüfen, so dass die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. Die für den Spendenabzug erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehle zwar, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt werde. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen, zumal der Problemhund nicht der Klägerin gehört habe.