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Spielhallen: Getränke und Speisen für Besucher nur begrenzt abziehbar

In vielen Spielhallen ist es üblich, dass den Besuchern kostenlos Getränke und Snacks zur Verfügung gestellt werden. Die Frage ist, ob es sich hierbei um eine „echte“ Bewirtung handelt oder um bloße Aufmerksamkeiten. Die Antwort ist deshalb bedeutsam, weil Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen und zudem besonderen Aufzeichnungspflichten unterliegen, während die Kosten für reine Aufmerksamkeiten voll abziehbar sind. Kürzlich hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass kostenlose Getränke und Snacks, die eine Spielhalle ihren Besuchern zur Verfügung stellt, keine reinen Aufmerksamkeiten sind, sondern eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass. Folglich sind deren Kosten nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig (FG Köln vom 29.4.2021, 10 K 2648/20, Revision IX R 54/21).

Der Sachverhalt: Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot die Klägerin diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30.000 Euro im Jahr. Das Finanzamt hingegen sah hierin Bewirtungskosten, die um 30 Prozent zu kürzen seien und erhöhte den Gewinn entsprechend. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des FG Köln ist die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führt. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor. Denn es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit, vielmehr solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.