Zahlreiche Sportvereine haben Verträge mit den Gemeinden abgeschlossen, die es ihnen ermöglichen, Sportanlagen langfristig zu nutzen. Im Zuge dieser oder gesonderter Verträge haben sie sich verpflichtet, die Sportanlagen zu bewirtschaften, also zum Beispiel die Grünflächen und Außenanlagen instand zu halten. Dafür wiederum erhalten sie Zuschüsse von den Gemeinden. Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden, dass die entsprechenden Zahlungen der Gemeinde nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen können. Voraussetzung für die Annahme eines so genannten echten Zuschusses ist unter anderem, dass der Verein nicht verpflichtet ist, bestimmte Sportangebote vorzuhalten (BFH-Urteil vom 18.11.2021, V R 17/20).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein eingetragener Sportverein darf eine gemeindliche Sportanlage kostenfrei nutzen. Nach einem Nutzungsvertrag übernimmt er gegen eine pauschale Kostenerstattung die Bewirtschaftung der gesamten Sportanlage. Der Verein ist nicht verpflichtet, bestimmte Sportangebote vorzuhalten. Das Finanzamt sah die Zahlungen der Gemeinde dennoch als steuerbares Entgelt für Leistungen an, die durch den Verein an die Gemeinde erbracht werden. Der BFH ist dem jedoch entgegengetreten. Er sieht in den pauschalen Zuwendungen nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse. Die Abgrenzung zwischen umsatzsteuerbarem Entgelt und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss werde vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen. Spricht die wirtschaftliche Realität, hier etwa der langfristige Vertrag, dafür, dass die Gemeinde keinen eigenen Nutzen aus der Bewirtschaftung der Sportanlage durch den Verein erzielt, sondern dieser vielmehr befähigt werden soll, seiner gemeinnützigen Aufgabe nachzugehen, so deutet dies auf einen echten Zuschuss hin.
Praxistipp:
Der Sachverhalt wäre wohl anders entschieden worden, wenn der Verein verpflichtet gewesen wäre, seinerseits Sportangebote, zum Beispiel für den Schulsport, vorzuhalten. Dann hätte durchaus ein steuerbarer „Leistungsaustausch“ gegeben sein können. Auch wenn das aktuelle Urteil des BFH in vielen Fällen positiv ist, darf nicht vergessen werden, dass es eine Kehrseite hat: Den betroffenen Vereinen geht der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen verloren. Im Besprechungsfall muss die Vorinstanz zur Höhe der Vorsteuerkürzung nun weitere Feststellungen treffen.