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Steuerfreiheit, Pauschalversteuerung: Einschränkung bei Gehaltsumwandlungen

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern bestimmte Leistungen steuerfrei oder steuerbegünstigt zu gewähren. Oftmals sind die Steuerfreiheit oder eine Pauschalversteuerung aber nur dann zulässig, wenn die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Mit diesem Zusätzlichkeitserfordernis will der Gesetzgeber verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in einen steuerbegünstigten Zuschuss umgewandelt wird.

Rückwirkend zum 1.1.2020 wird gesetzlich geregelt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Konkret: Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Praxistipp:
Eine Leistung des Arbeitgebers kann aber auch dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, wenn diese ihre Grundlage in einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Regelung hat. Damit können nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers festgelegt werden (Neuregelung des § 8 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020)