Gewinne aus der Veräußerung von Aktien unterliegen der Einkommensteuer bzw. der Abgeltungsteuer. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können zwar verrechnet werden, aber nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen (Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Das Bundesfinanzministerium verfügt nun, dass Steuerbescheide, in denen der Verlustausgleich bei Aktienveräußerungen streitig ist, in dem betreffenden Punkt vorläufig ergehen. Kapitalanleger müssen also keinen Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide einlegen (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, V A 3-S 0338/19/10006 :001).
Praxistipp:
Bevor Steuerbescheide wegen der Verlustverrechnung bei Aktien überhaupt vorläufig ergehen können, müssen die (nicht ausgeglichenen) Aktienverluste natürlich zunächst in der Steuererklärung angegeben werden. Dazu wiederum benötigen Sie eine Verlustbescheinigung Ihrer Bank, die Sie jeweils bis zum 15. Dezember für das laufende Jahr beantragen können. Bitte benachrichtigen Sie uns frühzeitig, wenn bei Ihnen Aktienverluste vorhanden sind, die verrechnet werden sollen.
Praxistipp:
Um Missverständnisse auszuschließen sei darauf hingewiesen, dass es um tatsächliche Veräußerungsverluste und nicht um die Thematik „Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien“ geht. Seit 2020 ist gesetzlich klargestellt, dass Verluste aus der Ausbuchung von Aktien und anderer Wertpapiere abziehbar sind. Es gibt aber auch hier eine Einschränkung: Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Die Neuregelung gilt für Verluste, die ab dem 1.1.2020 entstehen. Sie ist ebenfalls umstritten, doch bislang ist nicht ersichtlich, dass sich die Gerichte mit ihr befassen mussten. Der neue Vorläufigkeitsvermerk umfasst diese Streitfrage jedenfalls nicht.