Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Israelreise nicht als Werbungskosten absetzbar sind, wenn die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbeiträge nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen (Urteil vom 27.1.2022, 1 K 224/21 E). Die Lehrerin wandte zwar ein, dass sich das Konzept der Studienreise an den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Schule orientiert habe und sie die Erkenntnisse, die für ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen seien, in ein auf den Unterricht abgestimmtes Reisetagebuch habe eintragen können. Ferner seien die besuchten Orte für die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung. Doch zunächst das Finanzamt und später das Finanzgericht entgegneten, dass das Programm fast ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse enthalten habe, die typischerweise auch von privaten Israel-Touristen besucht würden. Die beruflichen und die privaten Veranlassungsmomente der Reise seien auch nicht nach objektiven Kriterien trennbar, da kein Programmpunkt eindeutig ausschließlich dem beruflichen oder dem privaten Be-reich zugeordnet werden könne. Insbesondere sei keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich.
Praxistipp:
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21.9.2009 (GrS 1/06 BStBl 2010 II S. 672) entschieden, dass Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben einerseits und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung andererseits aufgeteilt werden können. Dazu müssen die beruflich veranlassten Zeitanteile aber feststehen und dürfen nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Im Urteilsfall war eine solche Aufteilung nicht möglich.