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Stundung von Miete oder Pacht: Vorsteuerabzug trotzdem frühzeitig beantragen

Unternehmer, die Geschäftsräume umsatzsteuerpflichtig angemietet haben, müssen die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer bereits im Monat der Ausführung der Mietleistung abziehen, wenn sie grundsätzlich zum Vorsteuer-abzug berechtigt sind, ihrerseits also umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen. Das „Recht“ zum – sofortigen – Abzug der Vorsteuer besteht auch, wenn die Miete oder Pacht gestundet wird. Genauer gesagt besteht nicht nur das Recht, vielmehr „muss“ die Vorsteuer sogar in dem betroffenen Monat abgezogen werden; ein späterer Abzug – etwa erst bei Zahlung – kommt nicht infrage. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter oder der Mieter so ge-nannte Ist- oder Soll-Versteuerer sind. Machen Sie die Vorsteuer also immer frühzeitig geltend!

Doch was geschieht, wenn der Mieter die Vorsteuer doch zu spät geltend macht, also erst bei Zahlung der Miete, und die Umsatzsteuer-Festsetzungen mittlerweile bestandskräftig sind? Mit dieser Frage muss sich aktuell das Fi-nanzgericht Hamburg befassen; es hat insoweit aber den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Stellungnahme gebeten (FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 10.12.2019, 1 K 337/17, Az. des EuGH C-9/20).

Das FG Hamburg weist darauf hin, dass der Vorsteueranspruch eines Leistungsempfängers bereits mit der Aus-führung der Leistung entsteht und nicht erst mit der Entrichtung des Entgelts. Unerheblich ist, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Das heißt, der Leistungsempfänger zieht die Vorsteuer ab, obwohl er die Leistung – zum Beispiel aufgrund einer Stundung – noch nicht bezahlt hat, während der Leistende die entsprechende Steuer noch nicht schuldet. Aber: Diese Regelung könnte dem Unionsrecht widersprechen. Die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht hat das FG Hamburg daher dem EuGH im Wege des Vorabersu-chens vorgelegt.

Praxistipp
Bis zur Antwort des EuGH wird sicherlich noch viel Zeit vergehen. Betroffene sollten bis dahin da-rauf achten, dass sie die Vorsteuer bei gestundeten Mietzahlungen nicht zu spät geltend machen, denn sonst könnte es geschehen, dass ihnen der Vorsteueranspruch komplett verloren geht. Ge-rade in Zeiten der Corona-Krise ist dies von besonderer Relevanz. Bitte informieren Sie uns daher frühzeitig, wenn Sie mit Ihrem Vermieter oder Verpächter eine Stundung vereinbart haben.