Viele Unternehmer statten die Jugendmannschaften der örtlichen Sportvereine mit Trikots aus. Dabei wird die Sportbekleidung oftmals mit einem Logo des „Sponsors“ versehen. In umsatzsteuerlicher Hinsicht stellt sich dann die Frage, ob es sich tatsächlich um ein echtes Sponsoring handelt oder eher um eine Spende, weil die Überlassung der Sportbekleidung aus einem rein ideellen Interesse heraus erfolgt. Nur im ersten Fall ist die Vorsteuer aus der Anschaffung der Sportbekleidung abzugsfähig. Kürzlich hat das Niedersächsische Finanzgericht zugunsten des überlassenden Unternehmers, einer Fahrschule, entschieden: Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen, wenn der Nutzen für das Unternehmen erkennbar ist. Dies kann auch bei der Überlassung an Jugendmannschaften der Fall sein (Urteil vom 3.1.2022, 11 K 200/20).
Der Kläger hatte Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten. Die Vorsteuer wurde vom Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Begründung des Gerichts: Es sei zwar richtig, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor einem größeren Publikum spielten. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stelle deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung. Es handele sich deshalb um ein Sponsoring und nicht um eine bloße Spende.
Praxistipp:
Der überlassende Unternehmer muss also einen Werbenutzen glaubhaft machen, um den Vorsteuerabzug zu erreichen. Gelingt diese Glaubhaftmachung nicht, droht ein Verlust des Vorsteuerabzugs. Zu beachten ist allerdings, dass Sportteams, die eine konkrete Werbeleistung erbringen, ihrerseits mit dieser Leistung der Umsatzsteuer unterliegen können. Wer die Themen „Sachspende“ und „Vorsteuerabzug“ von vornherein vermeiden möchte, sollte übrigens in Erwägung ziehen, der Einfachheit halber eine Geldspende an den Verein zu leisten oder dessen Werbeleistung unmittelbar zu vergüten.