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Umkehr der Steuerschuld: Vorsicht bei Herstellung eines Eigenheims

Bei bestimmten Umsätzen schuldet nicht der Erbringer einer Leistung die Umsatzsteuer, sondern der Empfänger. Dies soll helfen, Steuerausfälle zu vermeiden und wird als „Umkehr der Steuerschuld“ oder auch als „Reverse-Charge-Verfahren“ bezeichnet. Für welche Umsätze und für wen die Umkehr der Steuerschuld gilt, ist sehr detailliert in § 13b des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Unter anderem kommt das Verfahren zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer Werklieferungen in Deutschland erbringt und der Leistungsempfänger seinerseits ein Unternehmer ist. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Ausgeschlossen von der (Umkehr der) Steuerschuldnerschaft sind damit nur Privatpersonen. Die Vorschrift des § 13b UStG hält allerdings einige Tücken bereit. So hat das Finanzgericht München Anfang des Jahres entschieden, dass ein Unternehmer, der auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus durch ein in Österreich ansässiges Unternehmen errichten lässt, die Umsatzsteuer für die Leistung gemäß § 13b UStG auch dann in voller Höhe schuldet, wenn er den Auftrag gemeinsam mit seiner – nichtunternehmerischen – Ehefrau erteilt hat (Urteil vom 29.1.2020, 3 K 1818/18).

Es ging – vereinfacht – um folgenden Sachverhalt: Der Kläger, der unternehmerisch tätig war, war Alleineigentümer eines Grundstücks. Gemeinsam mit seiner Ehefrau erteilte er einem Bauunternehmer mit Sitz in Österreich den Auftrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger für diese Werklieferung die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger i.S. von § 13b Abs. 5 UStG vollumfänglich schulde und setzte die Umsatzsteuer auf 46.852,67 Euro fest. Es handelte sich hierbei um 19 Prozent Umsatzsteuer auf den gesamten Netto-Rechnungsbetrag. Dass die empfangene Leistung letztlich zur Hälfte auf die Ehefrau entfiel, sei insoweit unbedeutend. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom FG München zurückgewiesen.

Das Urteil wird wie folgt begründet: Im Falle der Auftragserteilung für die Errichtung des Einfamilienhauses durch eine Ehegattengemeinschaft ist hinsichtlich des zu entrichtenden Entgelts im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Ehegatten als Gesamtschuldner i.S. von § 421 BGB anzusehen sind. Sofern einer der beiden Ehepartner unternehmerisch tätig ist, ist dieser gleichsam Leistungsempfänger hinsichtlich der gesamten Werklieferung.

Der Umstand, dass neben ihm auch der andere (nicht unternehmerisch tätige) Ehegatte als Leistungsempfänger anzusehen ist, ändert nichts daran, dass ersterer als Leistungsempfänger i.S. von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG gilt. Dass sowohl der eine Ehegatte als Unternehmer als auch der andere Ehegatte als Nichtunternehmer im gleichen Umfang Empfänger einer Werklieferung sind, steht der alleinigen Inanspruchnahme des unternehmerisch tätigen Ehepartners als Steuerschuldner nicht entgegen.

Praxistipp:
Ob die Entscheidung Bestand haben wird, muss die Revision zeigen, die bereits unter dem Az. V R 7/20 vorliegt. Im Urteilsfall half es übrigens nicht, dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer – zunächst – an das Finanzamt abgeführt hatte und es mithin gar nicht zu einem Steuerausfall gekommen ist. Jedenfalls sind Auftraggeber in entsprechenden Fällen gut beraten, vor der Auftragserteilung das Gespräch mit dem steuerlichen Berater zu suchen, um die Steuerschuldnerschaft frühzeitig abklären zu lassen.