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Umsatzsteuer: Aktuelles zur Selbständigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern

Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. So hat der Bundesfinanzhof entgegen der früheren Auffassung mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19 / V R 62/17) entschieden. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nachdem zwischenzeitlich mehrere Finanzgerichte zu Einzelfragen dieser umsatzsteuerlichen Thematik geurteilt haben, hat nunmehr das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 8.7.2021, III C 2 – S 7104/19/10001 :003).

Danach gilt unter anderem:

Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbständig tätig; insoweit entsteht also keine Umsatzsteuer. Die Vergütung kann sowohl in Geldzahlungen als auch in Sachzuwendungen bestehen. Eine Festvergütung in diesem Sinne liegt insbesondere im Fall einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder, die das Mitglied des Aufsichtsrats nur erhält, wenn es tatsächlich an der Sitzung teilnimmt, sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind keine Festvergütung in diesem Sinne.

Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens zehn Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen. Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der Zehn-Prozent-Grenze nicht zu berücksichtigen. Das Gesagte ist für jedes Mandat eines Aufsichtsrates separat zu prüfen. Ausnahmen von der Zehn-Prozent-Grenze sind in begründeten Fällen möglich.

Bei Beamten und anderen Bediensteten einer Gebietskörperschaft, die die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Arbeitgebers oder Dienstherren übernommen haben und nach beamten- oder dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, die Vergütung bis auf einen festgelegten Betrag an den Arbeitgeber bzw. Dienstherren abzuführen, ist es bei einem bestehenden Vergütungsrisiko nicht zu beanstanden, wenn diese allein auf Grund dieser Tätigkeit ebenfalls als nicht selbständig tätig behandelt werden.

Praxistipp:
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Regelungen auf Leistungen angewendet werden, die bis einschließlich 31.12.2021 ausgeführt worden sind. Das heißt, dass ein Aufsichtsratsmitglied seine Tätigkeit entsprechend der früheren Bestimmung der Finanzverwaltung selbständig, also als Unternehmer, ausübt bzw. ausüben kann. Die Ausführungen gelten sicherlich gleichermaßen für Tätigkeiten, die mit denen eines Aufsichtsratsmitglieds vergleichbar sind, zum Beispiel für die Tätigkeit von Verwaltungsratsmitgliedern berufsständischer Versorgungswerke oder Vorstandsmitglieder einer öffentlich-rechtlich organisierten Berufskammer.