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Umsatzsteuer: Bundesfinanzhof urteilt zur Steuerpflicht bei Sportvereinen

Der Bundesfinanzhof hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine nicht auf das EU-Recht berufen können, wenn sich die Steuerfreiheit ihrer Leistungen nicht bereits aus dem nationalen Recht ergibt (BFH-Urteil vom 21.4.2022, V R 48/20/V R 20/17). Das klingt zunächst sehr technisch und es scheint, als wenn es hier nur um das steuerliche Verfahrensrecht geht. Doch weit gefehlt: Das aktuelle Urteil dürfte für viele Sportvereine von enormer Bedeutung sein.

Im Streitfall ging es um einen Golfverein, der über die Mitgliedsbeiträge hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers. Das Finanzamt sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die dem Grunde nach mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für den Veranstaltungsbereich versagte das Finanzamt, da es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah, was es insbesondere damit begründete, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte. Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne. Doch der BFH wollte sich dem nicht einfach anschließen, sondern rief im Revisionsverfahren den Europäischen Gerichtshof an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht möglich sei.

Naturgemäß ist der BFH nun der Auffassung der Europa-Richter gefolgt. Danach war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte.

Praxistipp:
Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar zwar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung, denn bei konsequenter Umsetzung könnten auch Mitgliedsbeiträge steuerpflichtig werden. Vorerst müssen Vereine aber nicht beunruhigt sein, soweit es um „echte“ Mitgliedsbeiträge geht. Denn in Bezug auf die „echten“ Mitgliedsbeiträge können sich Sportvereine noch auf Abschnitt 1.4 UStAE berufen. Danach gilt: „Soweit eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür echte Mitgliederbeiträge erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied.“ Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliederbeiträge ist aber, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden.