Wer einem reinen Hobby nachgeht, ist schnell geneigt zu glauben, dass insoweit keine oder nur geringe steuerliche Pflichten bestehen. Doch das ist oftmals ein Trugschluss. So hat das Finanzgericht Münster jüngst entschieden, dass die Hundezucht eine wirtschaftliche Tätigkeit sein kann, so dass Züchter als Unternehmer mit ihren Erlösen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Tatsächlich wird auch Umsatzsteuer erhoben, wenn die Erlöse aus dem Verkauf der Hunde die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro pro Jahr überschreiten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch ein Gewinn erwirtschaftet wird (Urteil vom 25.3.2021, 5 K 3037/19 U).
Sachverhalt: Die Klägerin züchtet in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse, die sie unter anderem auf ihrer Homepage zum Verkauf anbietet. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter, der unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens organisiert ist. Hierdurch hat die Klägerin gewisse Regularien für die Zucht zu beachten, während nicht in diesem Verband organisierte Züchter deutlich weniger strengen Regeln unterworfen sind. Da die Klägerin in den Streitjahren durch die Hundeverkäufe Erlöse oberhalb der Kleinunternehmergrenze erzielte, setzte das Finanzamt hierauf Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Hundezucht ertragsteuerlich Liebhaberei darstelle. Aufgrund der strengen Regularien des Verbands entstünden derart hohe Kosten, dass eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin nicht möglich sei. Dennoch blieb die Klage gegen die Steuerfestsetzung ohne Erfolg. Begründung: Wie erfolgreich oder wie ertragreich ein Handeln in finanzieller Hinsicht ist, ist für die Frage der – umsatzsteuerlichen – Unternehmereigenschaft nicht entscheidend. Eine unternehmerische Tätigkeit ist zwar von der bloßen privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen. Die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung ist aber überschritten, wenn der Züchter besondere Vertriebsmaßnahmen ergreift, also zum Beispiel einen Internetauftritt hat.
Praxistipp:
Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 33/21 anhängig ist. Bislang ist noch nicht bekannt, ob der BFH die Revision tatsächlich zugelassen hat. Hundezüchter sollten ungeachtet des Ausgangs des BFH-Verfahrens Beweisvorsorge betreiben, das heißt einerseits die Veräußerungserlöse, andererseits aber auch die Ausgaben (Futter, Tierarztkosten, Medikamente usw.) genau notieren, um Vorsteuer gegenrechnen zu können.