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Umsatzsteuer: Interessantes BFH-Verfahren für Wiederverkäufer antiker Möbel

Wiederverkäufer antiker Möbel unterliegen mit ihren Umsätzen üblicherweise der so genannten Differenzbesteuerung des § 25a UStG. Derzeit nicht geklärt sind aber Fälle, in denen beispielsweise eine antike Kommode mit einem neuen Gegenstand, zum Beispiel einem Waschbecken, versehen und anschließend verkauft wird („Upcycling“). Mit dieser Problematik wird sich bald der Bundesfinanzhof befassen müssen (Az. XI R 9/23). Die Vorinstanz, das Schleswig-Holsteinische FG, hat zugunsten der Wiederverkäufer wie folgt entschieden: Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer antike Waschkommoden aus privater Hand ankauft, sie restauriert und zusammen mit einem individuell angepassten Waschbeckenaufsatzteil nebst Armatur (wieder-)verkauft. Die Verbindung des aufgearbeiteten Möbelstücks mit dem Neuteil lässt den Tatbestand eines Wiederverkaufs von Gebrauchtgegenständen im Sinne des § 25a UStG nicht entfallen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.3.2023 , 4 K 77/22).

Zur Begründung zieht das Finanzgericht Parallelen zum so genannten Ausschlachten alter Kraftfahrzeuge und dem Weiterverkauf von Ersatzteilen. Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 18.1.2017 (C-471/15, „Sjelle Autogenbrug“) für diese Fälle entschieden, dass die Differenzbesteuerung anzuwenden sein kann. Beim „Upcycling“ gehe es zwar in Abweichung von dem EuGH-Urteil nicht um das Ausschlachten von Teilen, sondern eher um den umgekehrten Fall der Verbindung des eingekauften Gegenstandes mit einem anderen Gegenstand. Beide Sachverhalte basierten jedoch auf dem gleichen Geschäftsmodell. Es gehe um die Wiedereinführung von Gebrauchtgegenständen aus privater Hand in den Wirtschaftskreislauf, wobei für die Eingangsumsätze wegen des Ankaufs aus Privatbesitz keine Vorsteuer abgezogen werden kann. Um eine Mehrfachbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, müsste folglich auch beim Upcycling antiker Möbel die Differenzbesteuerung greifen – so die Richter.