Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht umsatzsteuerfrei. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich, so dass § 4 Nr. 16 UStG nicht zur Anwendung kommt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.4.2022 (V R 39/21) entschieden. Der Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Altersheim. Alle Bewohner des Altersheims hatten eine Pflegestufe, viele waren bettlägerig. Die Kosten rechnete die Klägerin über die Pflegeversicherung ab, teilweise ergänzt durch die Sozialhilfe. Auf den einzelnen Stationen gab es Speisesäle, in denen die Bewohner ihre Mahlzeiten einnahmen. Daneben betrieb die Klägerin in den Räumlichkeiten eine Cafeteria, die nur die Bewohner und – das war der Regelfall – deren Besucher (zumeist Angehörige) aufsuchen konnten. Außenstehenden stand die Cafeteria nicht offen. Das Finanzamt beurteilte die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria als umsatzsteuerpflichtig. Klage und Revision blieben erfolglos.
Die Begründung: Umsätze von Altenheimen sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerfrei, soweit es sich um Leistungen handelt, die mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen eng verbunden sind. Die jeweiligen Leistungen dürfen für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner „nicht unerlässlich“ sein. Der Betrieb einer Cafeteria ist für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner aber nicht unerlässlich, wenn sie ohnehin eine umfassende Verpflegung erhalten. Bei den Bewirtungsleistungen der Cafeteria an die Heimbewohner handele es sich auch nicht um steuerfreie Nebenleistungen zu einer steuerfreien Hauptleistung.