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Umsatzsteuer: Rechnungen können mit Rückwirkung berichtigt werden

Rechnungen müssen nach dem Willen der Finanzverwaltung sehr detailliert sein und den Rechnungsempfänger genau benennen. Anderenfalls kann es geschehen, dass eine Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen versagt. Das ist besonders misslich, wenn zwischen der Ausstellung der Rechnung und der Streichung durch das Finanzamt viele Jahre vergangen sind. Denn selbst wenn die Rechnung vom Aussteller korrigiert wird, erkennt der Fiskus diese zumeist nicht rückwirkend an, sondern erst ab dem Berichtigungszeitpunkt. Das heißt: Dem Empfänger wird der Vorsteuerabzug, z.B. des Jahres 2016, zunächst gekürzt, um ihn dann im zweiten Schritt erst im Jahre 2020 wieder zu gewähren. Dadurch werden mitunter hohe Nachzahlungszinsen fällig.

Zwar haben der Europäische Gerichtshof und im Anschluss der Bundesfinanzhof diese Praxis der Finanzämter als unzulässig verworfen, das heißt der Vorsteueranspruch aus einer korrigierten Rechnung steht dem Empfänger auch rückwirkend zu (EuGH-Urteil Senatex vom 15.9.2016, C-518/14; BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15). Doch die Finanzverwaltung ist hartnäckig und treibt entsprechende Verfahren immer wieder vor die Finanzgerichte.

Jüngst hat der BFH aber unmissverständlich entschieden: Eine zulässigerweise berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (BFH-Urteil vom 5.9.2019, V R 12/17).

Der Fall:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Jahre 2009 nahm sie Beratungsleistungen in Anspruch. Die Honorarrechnungen ergingen aber nicht an die GmbH & Co. KG, sondern zunächst an die Gesellschafter. Mit ihrer Umsatzsteuererklärung 2010 (Streitjahr) machte die Klägerin die Vorsteuern aus den Rechnungen dennoch geltend. Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen nicht an. Im Verfahren vor dem Finanzgericht schließlich legte die Klägerin berichtigte Rechnungen vom 2.5.2016 vor, in denen als Leistungsgegenstand die Beratung der GmbH & Co. KG genannt wird. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte dennoch keinen Erfolg. Begründung: Aus den im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten berichtigten Rechnungen vom 2.5.2016 könne die Klägerin keinen Vorsteuerabzug im Streitjahr 2010 geltend machen, weil diese dem Finanzamt bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung noch nicht vorgelegen hätten. Der BFH hat der hiergegen gerichteten Revision stattgegeben.

Begründung:
Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Wird zunächst eine Rechnung ausgestellt, die den steuerlichen Anforderungen nicht entspricht, und wird diese Rechnung später berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten Rechnung – rückwirkend – für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Eine berichtigte Rechnung kann auch dann Berücksichtigung finden, wenn sie dem Finanzamt erst nach dem Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vorliegt.

Praxistipp:
Die Berichtigung wirkt zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück. Allerdings findet die positive Rechtsprechung dort ihre Grenzen, wo ein Leistungsempfänger überhaupt nicht benannt worden oder nicht identifizierbar ist (siehe hierzu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017, 1 K 3704/15). Ganz unabhängig davon steht zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht alsbald zur „Angemessenheit“ der Nachzahlungszinsen entscheiden wird, denn in vielen Streitfällen geht es letztlich nicht um die Festsetzung der Umsatzsteuer oder der Gewährung des Vorsteueranspruchs an sich, sondern „nur“ um die Höhe der Nachzahlungszinsen.