Unternehmer sind selbstverständlich gehalten, ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen, die die erbrachten Leistungen zweifelsfrei und ohne weitere Nachforschungen erkennen lassen. Üblicherweise hat auch der Rechnungsempfänger ein hohes Interesse an detaillierten Rechnungen, denn nur so kann er prüfen, ob die gelieferte Ware und der Lieferschein mit der Rechnung übereinstimmen. Die Finanzverwaltung ihrerseits verlangt ebenfalls Rechnungen, die es ihr ermöglichen, den Rechnungsaussteller und die Leistung zweifelsfrei und ohne viel Aufwand zu identifizieren. Doch wie das Leben so spielt, gibt es immer wieder Fälle, in denen die Leistungsbeschreibungen von den Finanzämtern als unzureichend angesehen werden – und dann wird dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug versagt.
Jüngst musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob bei der Lieferung von Waren im Niedrigpreissegment die bloße Angabe der Warengattung eine handelsübliche Bezeichnung darstellt. Die Finanzverwaltung und zumindest auch die Finanzgerichte Hessen und Düsseldorf jedenfalls sahen die reine Gattungsangabe, etwa bei Textilien und Modeschmuck, als unzureichend an und versagten den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Rechnungen. Der BFH ist den überbordenden Anforderungen nun jedoch entgegengetreten (BFH-Urteil vom 10.07.2019, XI R 28/18).
Der BFH führt aus: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
– „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder
– den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“.
Diese Anforderungen sind dahingehend auszulegen, dass die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen, ohne dass dabei eine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistungen erforderlich ist. Es genügt jede Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände, die unter die unionsrechtliche Definition „Menge und Art der gelieferten Gegenstände“ fällt.
Zu beachten sei, dass die Handelsüblichkeit von Bezeichnungen im Einzelhandel auf Großhändler nicht übertragbar ist. Zudem ist nach verschiedenen Verkehrskreisen zu differenzieren, nämlich dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits. Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung hänge mithin immer von den Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.
Praxistipp
Auch wenn die aktuelle BFH-Entscheidung für Aufatmen sorgt, so sollten Unternehmer – unabhängig von der Frage der zutreffenden Leistungsbeschreibung – natürlich nachweisen können, dass die Waren auch tatsächlich geliefert worden sind. Insofern sollten Bestellunterlagen und Lieferscheine aufbewahrt werden.