Die Umsatzsteuer entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung aber uneinbringlich, etwa weil der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, ist die Steuer zu berichtigen. Dies ist in § 17 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Die Korrekturvorschrift des § 17 UStG ist keine „Kann-„, sondern eine „Muss-Vorschrift“. Folglich muss der leistende Unternehmer die Steuer exakt in dem Monat oder zumindest in dem Jahr berichtigen, in dem die Uneinbringlichkeit konkret geworden ist. Aber wann ist dieser Zeitpunkt gegeben?
Diesbezüglich hat das Finanzgericht München wie folgt entschieden: Erstellt der Unternehmer nach Durchführung von Baumaßnahmen Schlussrechnungen und leistet der Kunde – trotz erfolgter Abnahme ohne Mängelbeanstandungen – keine Zahlungen auf die Forderungen, so gelten die Schlussforderungen spätestens dann als uneinbringlich, wenn der Kunde nach Ergehen eines für den Unternehmer positiven Grundurteils in der ersten Instanz Rechtsmittel einlegt. Es besteht auch dann kein Wahlrecht für den Zeitpunkt der Berichtigung, wenn in einem Folgejahr vor der Berufungsinstanz ein Vergleich über die Schlussforderungen geschlossen wird (FG München, Urteil vom 27.07.2023,
14 K 2411/21).
Dem Urteil lag – vereinfacht – der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmer erbrachte Erschließungsleistungen für eine Kommune, die die Zahlungen jedoch verweigerte, obwohl die Schlussabnahme der Arbeiten Mitte 2015 ohne Mängelrügen erfolgte. Der Unternehmer verklagte die Stadt daraufhin, deren Klageerwiderung erfolgte noch in 2015. Der Unternehmer obsiegte vor dem Landgericht im Jahre 2017, doch die Gemeinde ging in die Berufung. Vor dem Oberlandesgericht wurde Mitte 2020 von beiden Parteien ein Vergleich geschlossen. Für das III. Quartal 2020 gab der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab, in der er negative steuerpflichtige Umsätze erklärte. Diese resultierten aus den entsprechenden Forderungsverlusten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in 2020 anzuerkennen sei, da die Schlussforderungen bereits in 2015 uneinbringlich gewesen seien. Anträge auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2015 wurden abgelehnt, da insoweit mittlerweile Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zurückgewiesen.
Begründung: Erfolgen bei einem Bauvorhaben trotz erfolgter Abnahme ohne Mängelbeanstandungen keine Zahlungen auf die Forderung, sieht sich der Leistende daher gezwungen, die Forderung gerichtlich geltend zu machen und bestreitet der Leistungsempfänger in der Klageerwiderung die Anspruchsgrundlage für die Forderung substantiiert, so spricht Vieles dafür, dass die Forderung bereits uneinbringlich geworden ist. Spätestens, wenn der Leistungsempfänger nach Ergehen des Grundurteils Rechtsmittel einlegt, ist die Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 UStG gegeben. Schließen der Unternehmer und der Leistungsempfänger in einem Folgejahr vor der Berufungsinstanz einen Vergleich über die Schlussforderungen, so kann in diesem Jahr des Vergleichsabschlusses das Entgelt für die Schlussrechnungen nicht nach § 17 UStG berichtigt werden, wenn es bereits in einem früheren Jahr i.S. des § 17 Abs. 2 UStG uneinbringlich geworden ist; insoweit besteht kein Wahlrecht für den Zeitpunkt der Berichtigung. Das FG sah die Uneinbringlichkeit folglich bereits im Jahr 2015, spätestens aber im Jahr 2017 als gegeben an.
Praxistipp:
Bitte benachrichtigen Sie uns frühzeitig, wenn bei Ihnen ein ähnlich gelagerter Fall gegeben sein sollte bzw. sich – ganz allgemein – die volle oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Forderung abzeichnet.