Für die Abgabe von zubereiteten Speisen gilt in der Gastronomie derzeit der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Allerdings sind noch viele Fälle aus der Vergangenheit streitig, das heißt, es geht um die Frage, ob die Speisenabgabe dem ermäßigten oder dem regulären Steuersatz unterlag. Einen dieser Streitfälle hat der Bundesfinanzhof nun zuungunsten der Unternehmer entschieden: Die Abgabe zubereiteter Speisen im Foodcourt eines Einkaufszentrums unterliegt grundsätzlich dem regulären Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz ist nur anzuwenden, wenn der Kunde die Absicht äußert, die Speisen mitzunehmen und außerhalb des Foodcourts zu verzehren (BFH-Urteil vom 26.8.2021, V R 42/20).
Beim Verkauf von Speisen ist für den Steuersatz entscheidend, ob es sich um eine reine Lieferung, also um die Übergabe der Lebensmittel handelt, oder ob so genannte Dienstleistungselemente hinzukommen. Im ersten Fall gilt der ermäßigte, im zweiten Fall der reguläre Steuersatz. Als Element einer Dienstleistung gilt insbesondere die Zurverfügungstellung von Stühlen, Bänken und Tischen. Diese Verzehreinrichtungen gehören in Foodcourts aber dessen Betreibern und nicht den Gastronomen. Das heißt, Letztere erbringen selbst eigentlich keine Dienstleistungen, die über die Speisenabgabe hinausgehen. Doch so darf der Sachverhalt nach Auffassung der BFH-Richter nicht betrachtet werden. Vielmehr gilt: Ein Gastronom muss sich die Nutzung der Verzehreinrichtungen durch seine Kunden zurechnen lassen, wenn er mit dem Betreiber des Foodcourts eine entsprechende Vereinbarung über die Nutzungsmöglichkeiten getroffen hat. Davon dürfte wohl üblicherweise ausgegangen werden.
Auch wenn die Sache zur weiteren Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, werden Gastronomen in Foodcourts davon ausgehen müssen, dass ihre Speisenabgaben dem vollen Steuersatz unterlegen haben und ab 2023 wieder unterliegen werden. Vorausgesetzt natürlich, der Kunde nimmt die Speisen nicht mit „nach draußen“.