Hoteliers erbringen neben der reinen Beherbergung eine Reihe weiterer Leistungen. Zumindest ist es die Frühstücksgestellung, oftmals kommen aber zum Beispiel auch die Zurverfügungstellung eines Fitnessraums oder die Parkplatzgestellung hinzu. Die deutsche Finanzverwaltung sieht in diesem Leistungsbündel mehrere einzelne Umsätze, die ihrem jeweiligen Steuersatz unterliegen, also 7 Prozent für die Übernachtung und 19 Prozent für weitere Leistungen. Lediglich in der Coronazeit gilt in Bezug auf die Mahlzeitengestellung der ermäßigte Steuersatz. Fachleute sprechen insoweit von dem Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG. Ob dieses Aufteilungsgebot Bestand hat, wird der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Bereits jetzt hat er aber ernsthafte Zweifel an dem Erfordernis der Aufteilung angemeldet (BFH-Beschluss vom 7.3.2022, XI B 2/21).
Zum Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof hat vor einigen Jahren entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus einem Haupt- und einem Nebenbestandteil besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur dem Steuersatz zu unterwerfen ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richte (EuGH-Urteil vom 18.1.2018, C-463/16). In der Folge sind auch in Deutschland immer mehr Fälle aufgetreten, in denen unter Berufung auf den EuGH ein einheitlicher Steuersatz bei „Mischfällen“ begehrt wird – im Falle der Hotelumsätze also
7 Prozent auf alle Leistungen. Aktuell hat der BFH in einem Aussetzungsverfahren grundsätzliche Bedenken geäußert, und zwar speziell für den eingangs erwähnten Fall der Hotelumsätze. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12
Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar
der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist.
Praxistipp:
Das Verfahren in der Hauptsache steht noch aus und wird auch möglicherweise erst aufgenommen, wenn der EuGH in einem weiteren, bereits anhängigen Verfahren entschieden hat (C-516/21). Von daher wird sicherlich noch einige Zeit bis zu einer endgültigen Klärung vergehen. Zumindest besteht aber etwas Hoffnung, dass der BFH einen einheitlichen Steuersatz von 7 Prozent zulässt. Von einer eventuell positiven Entscheidung des BFH kann aber nur profitiert werden, wenn der Steuersatz von 19 Prozent auf die vermeintlichen Nebenleistungen in den Rechnungen nicht offen ausgewiesen wird. Denn dadurch ergäbe sich – eine positive Gerichtsentscheidung vorausgesetzt – eine Steuer nach
§ 14c UStG.
Praxistipp:
Für die Abgabe von Speisen gilt in der Gastronomie seit dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2022 der ermäßigte Steuersatz. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem vollen Steuersatz.