Montiert ein Unternehmer eine Maschine oder errichtet er zum Beispiel einen Messestand, so ist bei grenzüberschreitenden Fällen umsatzsteuerlich von Bedeutung, ob es sich bei den Arbeiten um eine Montagelieferung oder um eine Werklieferung handelt. Zugegeben: Auf den ersten Blick erschließt sich kaum, wo der Unterschied zwischen einer Montage- und einer Werklieferung liegen könnte oder warum dieser wichtig sein könnte. Doch die Differenzierung ist zu treffen, weil nur im Falle der Werklieferung, nicht aber im Falle der Montagelieferung eine Umkehr der Steuerschuld erfolgt, wenn der Leistungserbringer seinen Sitz im Ausland hat (nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 UStG; „Reverse-Charge-Verfahren“).
Maßgebend für die Unterscheidung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2013: Werklieferungen liegen vor, wenn der Unternehmer dem Abnehmer nicht nur die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft, sondern zusätzlich einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. Nicht ausreichend für die Annahme einer Werklieferung ist demgegenüber die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden (BFH-Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128).
Das Bundesfinanzministerium verfügt nunmehr nach siebenjähriger „Bedenkzeit“ in Abschnitt 3.8 Abs. 1 seines Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.
Hier zwei Beispiele:
Der in Österreich ansässige Unternehmer B errichtet in Düsseldorf einen Messestand für seinen deutschen Abnehmer. Die Materialien für die Anlage hat B weitestgehend erworben und anschließend bearbeitet. Folge: Es liegt eine Werklieferung vor, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Wie zuvor, allerdings hat B die Materialien für den Messestand auch selbst produziert. Folge: Es liegt eine Montagelieferung des B vor; eine Umkehr der Steuerschuld erfolgt nicht.
Praxistipp:
Eine Umkehr der Steuerschuld kann sich auch bei einer „Bauleistung“ ergeben. Diese liegt vor, wenn eine Anlage so fest in dem Gebäude oder Bauwerk installiert ist, dass sie nicht bewegt werden kann, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Als wenn das nicht schon kompliziert genug wäre: Leider stimmt die deutsche Sichtweise zur Annahme von Werk- oder Montagelieferungen nicht immer mit der Auffassung des ausländischen Staats überein. Insofern sollte in Zweifelsfällen frühzeitig das Beratungsgespräch mit uns gesucht werden.