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Umsatzsteuer: Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon

In Corona-Zeiten hat der Onlinehandel einen gewaltigen Schub erfahren; für viele Händler ist Amazon ein wichtiger Vertriebsweg. Der Bundesfinanzhof musste sich im vergangenen Jahr mit der Frage befassen, wie das Modell „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Es gilt: Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers ist nicht Amazon, sondern der Endkunde. Bei dem Verbringen der Waren aus dem EU-Ausland in ein deutsches Amazon-Logistikzentrum zum Zwecke des Verkaufs an noch nicht feststehende Abnehmer handelt es sich mithin um ein steuerbefreites innergemeinschaftliches Verbringen aus einem EU-Land in das Inland. Gleichzeitig ist in Deutschland ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb des Warenanbieters gegeben, der jedoch nicht zu einer Steuerbelastung führt, weil ihm in gleicher Höhe ein Vorsteuerabzug zusteht (BFH-Beschluss vom 29.4.2020, BStBl 2020 II Seite 476).

Etwas verkürzt ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden verkauft seine Produkte an deutsche Kunden überwiegend über die Internetseiten von Amazon entsprechend dem „Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag“. Wählt ein Kunde bezüglich des Warenkaufs die Option „Verkauf durch die Klägerin, Versand durch Amazon“, wird den Kunden als Impressum und „Info“ zum Verkäufer der Firmenname der Klägerin, deren niederländische Rechtsform, deren Handelsregister-Nummer, deren niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie deren niederländische Adresse angezeigt. Der Versand der Waren zum Kunden erfolgt ausschließlich über die Amazon Logistik-Kette, das heißt über eines der Amazon-Warenlager. Dieses wird von der Klägerin „bestückt“, das heißt, die Waren werden nicht speziell für bestimmte Kunde, sondern „auf Vorrat“ an die Logistikzentren geliefert. Die Kunden sind also zunächst noch nicht bekannt; Entscheidungen über den Verkauf und den Abnehmer trifft vielmehr Amazon.

Die Klägerin war daher der Auffassung, dass sie mit ihren Lieferungen über Amazon steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Amazon ausführe. Leistungsempfänger ihrer Warenlieferungen seien nicht die Endkunden, sondern sei Amazon mit Sitz in Luxemburg. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass die Klägerin die Ware nicht an Amazon verkauft habe, so dass Amazon auch keine Vertragspartei des Kaufvertrags mit dem Endkunden werde. Mit der Einlagerung der Waren in die Logistikzentren von Amazon führe die Klägerin ein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Die nach der Einlagerung getätigten Lieferungen an die inländischen Kunden seien steuerbar und im Rahmen der Versandhandelsregelung in Deutschland steuerpflichtig. Der BFH hat dieses Ergebnis bestätigt.

Praxistipp:
Bitte beachten Sie, dass am 1. Juli 2021 die Neuregelungen des Digitalpakets in Kraft treten, die gesetzliche Änderungen für „Fernverkäufe mittels einer elektronischen Schnittstelle“, also auch grenzüberschreitende Verkäufe über Amazon, vorsehen. Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zu den Neuregelungen haben.